Die Herrschaftsstrukturen auf dem Lande rund um Emsbüren von etwa 800 bis 1800

 
Über Jahrhunderte waren die Bauern der tonangebende Teil der im Kirchspiel ansässigen Gesellschaft. Zum anderen stammten die Vorfahren der Dorfbewohner aus bäuerlichen Familien. Im konkreten Alltag lebten die Bürsker in enger Symbiose mit den Bauernfamilien im Kespel.

Während Emsbüren als Kirchort die Bezeichnung Dorf führte, nannte man die umliegenden Orte Bauerschaft.
 
Die allermeisten Bauern, die einen Hof bewirtschafteten, waren seit dem frühen Mittelalter nicht Eigentümer dieses Hofes, sondern allenfalls Besitzer. Grundeigentümer waren größtenteils Adelige, zum Teil auch Klöster oder Stifte, unter deren Schutz sich die Bauern im Laufe der Zeit gestellt hatten, um etwa dem Militärdienst zu entgehen. Die Grundherren bearbeiteten den Boden nicht selbst, sondern hatten das Land Bauern zur Bewirtschaftung übertragen. Dafür und für den Schutz durch den Herrn hatten die Bauern Abgaben an den Grundeigentümer zu leisten. Außerdem bestand ein persönliches Rechtsverhältnis zum Grundherrn, das eine Minderung der persönlichen Freiheit des Bauern bedeutete. Der Grundgedanke dieses Abhängigkeitsverhältnisses fußte also auf dem feudalistischen Lehnsverhältnis. So wie der adelige Besitzer Vorrechte vom nächst höheren Adeligen – bis hin zum Kaiser – nur geliehen (Lehen) bekam, so lief diese Kette hinunter bis zum Bauern fort, die, wenn sie Leibeigene waren, sogar quasi als Eigentum betrachtet wurden.
 
Hier im Kirchspiel Emsbüren unterstanden etliche Höfe dem Bischof von Münster – und zwar über Jahrhunderte, was durchaus von Vorteil sein konnte nach dem bekannten Spruch: Unterm Krummstab ist gut leben!




                                                  Abgaben und Leistungen der Eigenhörigen

Bei der Heirat war ein Wechselbrief nötig, wenn die Braut oder der Bräutigam in einer anderen Grundherrschaft geboren und aufgewachsen waren. Das kam nicht selten vor. Dazu teilte die heiratswillige Person dem Grundherren diesen Wunsch vor, der dann geprüft wurde.


Für das Verfahren war der Rentmeister zuständig, der sich an seinen Amtskollegen beim betreffenden Grundherrn wandte. Kam es zu einer Zustimmung, wurde über den Tausch ein Wechselbrief ausgestellt. Dazu hatte eine „gleichwertige“ Tauschperson benannt zu werden, die dann auch tatsächlich überwechseln musste. Alternativ war es in einigen Regionen möglich, sich freizukaufen. Man wurde dann aber bei der Heirat mit einem Unfreien wieder eigenhörig. Wenn nicht erbende Kinder, die ebenfalls von Geburt an eigenhörig waren, den Hof verlassen wollten, hatten sie sich freizukaufen. Außerdem waren sie noch verpflichtet, Zwangsdienst zu leisten. Sie mussten für eine bestimmte Zeit dem Grundherrn für Arbeiten zur Verfügung stehen. Erst danach konnten sie andere Tätigkeiten ausüben, etwa eine Heuerstelle antreten oder sich im Dorf niederzulassen. Damit waren sie und ihre Kinder allerdings frei. Daraus ergibt sich eine wichtige Erkenntnis:
Im Gegensatz zu vielen Bauern waren die meisten Dorfbewohner- auch in Emsbüren -  und die Heuerleute frei!
Das unterschied sie von den Bauern, was nicht zuletzt beim Erbrecht Folgen hatte. Beim Tode des hörigen Bauern war der Sterbfall fällig – die stärkste wirtschaftliche Belastung für den Hof. Hierbei handelte es sich um eine Abgabe beim Tode des Eigenhörigen. Die Hälfte des Nachlasses fiel an den Grundherrn.
Die schlimmen Belastungen daraus werden aus Unterlagen des Hofes Feldmann in Elbergen deutlich.


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